d) Eine Sicherstellungsverfügung kann jederzeit erlassen werden und ist sofort vollstreckbar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 169 N 28 und 32). Ihre Funktion besteht darin, mit einer behördlichen Massnahme dem Gemeinwesen für einen scheinbar gefährdeten Steueranspruch Sicherheit zu verschaffen. Mit Erlass der Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der mutmassliche Steueranspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. Vorliegen einer rechtskräftigen Veranlagung auch tatsächlich bezogen werden kann (vgl. BGE 75 I 355).