Der Grund für eine Sicherstellung besteht darin, dass die steuerpflichtige Person in der Schweiz nicht oder nur eingeschränkt betrieben werden kann. Deshalb braucht bei fehlendem schweizerischem Wohnsitz für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung keine weitere Voraussetzung erfüllt zu sein. Zum andern kann bei vorhandenem schweizerischen Wohnsitz aber auch eine Gefährdung der Bezahlung der Steuer zu einer Sicherstellung führen, wobei wiederum die Zwangsvoll- 1 DB.2011.253 -4-