b) Voraussetzung für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung ist zum einen ein fehlender schweizerischer Wohnsitz im Sinn von Art. 23 - 26 ZGB (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 169 N 8, auch zum Folgenden). Dies ist der Fall, wenn die steuerpflichtige Person nur über einen Aufenthalt verfügt, keinen festen Wohnsitz hat oder in der Schweiz nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Der Grund für eine Sicherstellung besteht darin, dass die steuerpflichtige Person in der Schweiz nicht oder nur eingeschränkt betrieben werden kann.