1. Gegen Sicherstellungsverfügungen der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinn von Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (in der Fassung vom 17. Juni 2005, DBG) kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben (Art. 169 Abs. 3 DBG). Für die Behandlung der vom Pflichtigen erhobenen Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung des kantonalen Steueramts vom 7. November 2011 ist daher das angerufene Steuerrekursgericht zuständig, da es Nachfolger der bis Ende 2010 bestandenen Steuerrekurskommissionen ist (vgl. §§ 112 ff. des [kantonalen]