Das kantonale Steueramt schloss am 19. Dezember 2011 auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 28. Januar 2012 hielt der Pflichtige an seinem Antrag fest, liess jedoch das Eventualbegehren auf Bezahlung der ausstehenden Steuerforderung durch Verrechnung mit einem Guthaben bei der Stadt C fallen. Zudem verlangte er die Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Das kantonale Steueramt hielt mit Duplik vom 20. Februar 2012 an seinem Antrag ebenfalls fest. Der Pflichtige äusserte sich zur Duplik mit weiterer Eingabe vom 12. März 2012.