Am 7. November 2011 erliess das kantonale Steueramt gegen den Pflichtigen eine Sicherstellungsverfügung zur Deckung dieser Nachsteuer und Busse samt Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 30'000.-. Als Grund gab es Steuergefährdung zufolge Abmeldung des Pflichtigen bei der Gemeinde C per 31. Dezember 2006 nach unbekannt an. B. Hiergegen erhob der Pflichtige am 17. November 2011 Beschwerde mit dem Antrag, die Sicherstellungsverfügung aufzuheben, eventualiter zur Tilgung der "unpräjuditionellen" Nachsteuerforderung ein Steuerrückerstattungsguthaben bei der Stadt C zu verwenden und den Restbetrag je hälftig auf ihn und seine frühere Ehefrau zu verteilen.