A. A (nachfolgend der Pflichtige) war in C wohnhaft und meldete sich dort per 31. Dezember 2006 nach unbekannt ab. Seine Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. Dezember 2010 geschieden. Am 14. September 2011 auferlegte das kantonale Steueramt ihm und seiner früheren Ehefrau für die direkte Bundessteuer der Perioden 1999 - 2003 eine Nachsteuer von Fr. 15'373.60 sowie ihm persönlich eine Busse von Fr. 14'151.25. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.