{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-253_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_253_ae.pdf", "Checksum": "aacffb62b3ab4003969ee6fb6aba529b"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.253"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.253"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.253"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherstellung (Direkte Bundessteuer 1999 - 2003) | Voraussetzungen zum Erlass der Sicherstellungsverfügung erfüllt, da der Pflichtige in der Schweiz über keinen Wohnsitz mehr verfügt. Frage der Steuerhaftung der früheren Ehefrau ist vorgängig nicht mittels Haftungsverfügung geklärt worden und musste daher bei Erlass der Sicherstellungsverfügung nicht berücksichtigt werden. Haftungsfrage ist daher erst bei Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung zu beantworten | Art. 169 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "32c0ea4423514a09740b58ce46d02fbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.253\nRegeste:\nSicherstellung (Direkte Bundessteuer 1999 - 2003) | Voraussetzungen zum Erlass der Sicherstellungsverfügung erfüllt, da der Pflichtige in der Schweiz über keinen Wohnsitz mehr verfügt. Frage der Steuerhaftung der früheren Ehefrau ist vorgängig nicht mittels Haftungsverfügung geklärt worden und musste daher bei Erlass der Sicherstellungsverfügung nicht berücksichtigt werden. Haftungsfrage ist daher erst bei Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung zu beantworten | Art. 169 DBG\n\n d) Eine Prima-Facie-Prüfung ergibt im Übrigen, dass die Haftung der früheren\nEhefrau hinsichtlich der Busse von Fr. 14'151.25 jedenfalls nicht gegeben ist, da die\nBusse gemäss Nachsteuerverfügung ausdrücklich nur dem Pflichtigen auferlegt wurde,\nwährend das Bussenverfahren gegenüber der früheren Ehefrau eingestellt wurde\n(Ziff. II.2. und 3. des Entscheiddispositivs der Nachsteuerverfügung). Hinsichtlich der\nNachsteuer von Fr. 15'373.60 geht aus den Erwägungen der Verfügung sodann ohne\nweiteres hervor, dass es sich bei den hinterzogenen Werten ausschliesslich um solche\ndes Pflichtigen handelt. Mithin liegt wohl auch insofern keine Haftung der früheren Ehefrau vor.\n\n1 DB.2011.253\n-8-\n\n5. Nach alledem hat die angefochtene Sicherstellungsverfügung vollumfänglich Bestand, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Ausgangsgemäss sind die\nKosten des Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Kostenauflage an die obsiegende Beschwerdegegnerin fällt ausser Betracht, da sie den Pflichtigen vor Erlass der\nSicherstellungsverfügung nicht anzuhören brauchte und daher das vorliegende Verfahren entgegen der Auffassung des Pflichtigen nicht veranlasste. Die Zusprechung einer\nParteientschädigung entfällt (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).\n\n6. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 169 Abs. 3 i.V.m. Art. 146\nDBG durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Ob davor auch\nnoch eine Beschwerdemöglichkeit an die im Kanton Zürich grundsätzlich vorgesehene\nweitere Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 145 DBG, d.h. an das Verwaltungsgericht\ngegeben ist, erscheint fraglich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 169 N 39, auch\nzum Folgenden). Die bei Sicherstellungsverfügungen gegebene zeitliche Dringlichkeit\nspricht jedoch gegen einen solchen zweistufigen kantonalen Instanzenzug (so auch\nZweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2008, § 30 N 19 a.E.; a.M.\nFrey, Art. 169 N 58, jedoch ohne Begründung). Demnach bleibt es in casu bei einem\ndirekten Weiterzug des vorliegenden Entscheids an das Bundesgericht.\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2011.253\n"}