{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-253_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_253_ae.pdf", "Checksum": "aacffb62b3ab4003969ee6fb6aba529b"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.253"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.253"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.253"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherstellung (Direkte Bundessteuer 1999 - 2003) | Voraussetzungen zum Erlass der Sicherstellungsverfügung erfüllt, da der Pflichtige in der Schweiz über keinen Wohnsitz mehr verfügt. Frage der Steuerhaftung der früheren Ehefrau ist vorgängig nicht mittels Haftungsverfügung geklärt worden und musste daher bei Erlass der Sicherstellungsverfügung nicht berücksichtigt werden. Haftungsfrage ist daher erst bei Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung zu beantworten | Art. 169 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "32c0ea4423514a09740b58ce46d02fbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.253\nRegeste:\nSicherstellung (Direkte Bundessteuer 1999 - 2003) | Voraussetzungen zum Erlass der Sicherstellungsverfügung erfüllt, da der Pflichtige in der Schweiz über keinen Wohnsitz mehr verfügt. Frage der Steuerhaftung der früheren Ehefrau ist vorgängig nicht mittels Haftungsverfügung geklärt worden und musste daher bei Erlass der Sicherstellungsverfügung nicht berücksichtigt werden. Haftungsfrage ist daher erst bei Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung zu beantworten | Art. 169 DBG\n\n 1 DB.2011.253\n-6-\n\n4. a) Der Pflichtige wendet ein, er und seine frühere Ehefrau hätten sich bei\nder Steuerhinterziehung beide strafbar gemacht und hafteten zu gleichen Teilen für die\nNachsteuer und die Busse. Ihre Ehe sei schon vor Erlass der Sicherstellungsverfügung\ngeschieden worden, sodass die Steuerschuld von beiden Ehegatten je hälftig einzufordern sei.\n\nb) Die Sicherstellung kann in erster Linie von der steuerpflichtigen Person\nverlangt werden. Über den Gesetzeswortlaut hinaus trifft dies jedoch auch auf alle Personen zu, die von den Bezugsbehörden für eine geschuldete Steuer persönlich in Anspruch genommen werden können (BGr, 11. März 1949 = ASA 17, 447). Neben der\nsteuerpflichtigen Person kann sich eine Sicherstellungsverfügung somit auch an einen\nRechtsnachfolger oder allfällig haftende Dritte richten (BGE 108 Ib 459). Bei Ehegatten, die im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, kann sich die Verfügung an beide Ehegatten richten.\nDie Steuerbehörden können aber auch ohne weiteres die Sicherstellung nur an einen\nder beiden Ehegatten richten und von diesem die Sicherstellung für die Gesamtsteuer\nverlangen. Dies hat seinen Grund darin, dass die Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gemäss Art. 13 Abs. 1 DBG für die Gesamtsteuer\nsolidarisch haften (vgl. BGr, 25. September 2003, 2A.59/2003, www.bger.ch). Über\nBestand und Umfang der Solidarhaft wird dann erst bei Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung entschieden (Hans Frey, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. A., 2008, Art. 169 N 43 DBG).\n\nLeben die Ehegatten im Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung dagegen –\nwie hier – in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe, muss die Verfügung zwar ebenfalls nicht an beide Ehegatten gerichtet sein. Indessen fällt die Solidarhaft der Ehegatten für alle noch offenen Steuerforderungen (der gemeinsamen Besteuerung) mit der\nTrennung oder Scheidung weg (Art. 13 Abs. 2 DBG). Die geschuldete Steuer ist daher\nauf beide Ehegatten aufzuteilen. Dies hat aber mittels separater Haftungsverfügung in\neinem separatem Verfahren zu erfolgen (vgl. Rajower, S. 148 f., auch zum Folgenden).\nDamit wird gewährleistet, dass die Haftungsaufteilung die Sicherstellungsverfügung\nnicht in Gefahr bringt. Vorausgesetzt wird dabei indessen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung ein Gesuch um Haftungsbeschränkung hängig ist\nund die Voraussetzungen einer Haftungsbeschränkung vom Gesuchsteller glaubhaft\ngemacht werden. Dann – und nur dann – ist die Haftungsbeschränkung in der Sicherstellungsverfügung beim betreffenden Ehegatten zu berücksichtigen. Andernfalls ist\n\n1 DB.2011.253\n-7-\n\nüber Bestand um Umfang der Haftung ebenfalls erst bei Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung – vorteilhaft durch Vorlage/Beizug der inzwischen allenfalls erwirkten\nHaftungsverfügung – zu entscheiden.\n\nc) Der Pflichtige ist von seiner früheren Ehefrau seit dem 22. Dezember 2010\ngeschieden (Scheidungsurteil). Mithin entfiel gemäss Art. 13 Abs. 2 DBG spätestens\nab diesem Zeitpunkt die Solidarhaftung für die noch offenen Steuerschulden der Ehegatten, demnach auch für die Nachsteuern der Periode 1999 - 2003 und die diesbezügliche Busse. Jeder Ehegatte haftet demnach nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, welcher durch Aufteilung der Steuerfaktoren aufgrund der konkreten\nEinkommenssituation der Ehegatten zu ermitteln ist (BGr, 2. April 2009, 2C_709/2008,\nwww.bger.ch). Im Rahmen der Sicherstellungsverfügung wäre diesem Umstand jedoch\nnach dem Gesagten nur dann Rechnung zu tragen gewesen, wenn der Pflichtige vor\nderen Erlass ein Gesuch um Haftungsbeschränkung auf seinen Anteil an der Gesamtsteuer gestellt hätte. Zwar teilte der Pflichtige mit Schreiben vom 19. Oktober\n2011 mit, er könne die Nachsteuern und die Busse nicht bezahlen und seine Ex-Frau\nverfüge über genügend Geld, sodass man sich für die Begleichung der Steuerschuld\ndirekt an sie wenden solle. Indessen liegt darin kein Begehren um Aufteilung der Steuerfaktoren im Sinn einer Haftungsbeschränkung der geschiedenen Ehegatten begründet, sondern lediglich ein solches um Bezug der gesamten Steuer bei der früheren\nEhefrau mangels eigener finanzieller Mittel und damit ohne allfällige Aufteilung der\nSteuerfaktoren. Demnach war bei Erlass der Sicherstellungsverfügung eine mögliche\nHaftungsbeschränkung des Pflichtigen nicht zu berücksichtigen und kann dies erst bei\nVollstreckung der Verfügung erfolgen.\n\n"}