{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-253_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_253_ae.pdf", "Checksum": "aacffb62b3ab4003969ee6fb6aba529b"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.253"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.253"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.253"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherstellung (Direkte Bundessteuer 1999 - 2003) | Voraussetzungen zum Erlass der Sicherstellungsverfügung erfüllt, da der Pflichtige in der Schweiz über keinen Wohnsitz mehr verfügt. Frage der Steuerhaftung der früheren Ehefrau ist vorgängig nicht mittels Haftungsverfügung geklärt worden und musste daher bei Erlass der Sicherstellungsverfügung nicht berücksichtigt werden. Haftungsfrage ist daher erst bei Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung zu beantworten | Art. 169 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "32c0ea4423514a09740b58ce46d02fbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.253\nRegeste:\nSicherstellung (Direkte Bundessteuer 1999 - 2003) | Voraussetzungen zum Erlass der Sicherstellungsverfügung erfüllt, da der Pflichtige in der Schweiz über keinen Wohnsitz mehr verfügt. Frage der Steuerhaftung der früheren Ehefrau ist vorgängig nicht mittels Haftungsverfügung geklärt worden und musste daher bei Erlass der Sicherstellungsverfügung nicht berücksichtigt werden. Haftungsfrage ist daher erst bei Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung zu beantworten | Art. 169 DBG\n\n 1 DB.2011.253\n-4-\n\nstreckung der Steuerschuld in Gefahr sein muss. Diesfalls genügt für den Erlass einer\nSicherstellungsverfügung die Gefährdung der Steuerschuldbezahlung. Die Gefährdung\nmuss bei alledem nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 169 N 35).\n\nc) Die Sicherstellung kann für alle Arten von Steuerforderungen verlangt werden, insbesondere auch für Nachsteuern samt Zins sowie für Bussen wegen Steuerhinterziehung samt Verfahrenskosten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 169 N 4).\nDie Steuer muss sodann nur geschuldet, nicht aber fällig oder gar durch eine rechtskräftige Entscheidung festgesetzt sein. Insofern ist auch bezüglich des Bestands der\nSteuerforderung kein Beweis erforderlich, welcher allein dem Veranlagungsverfahren\nvorbehalten bleibt, sondern genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Der Betrag der\nSicherstellung darf nur nicht offensichtlich übersetzt sein.\n\nd) Eine Sicherstellungsverfügung kann jederzeit erlassen werden und ist sofort vollstreckbar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 169 N 28 und 32). Ihre Funktion\nbesteht darin, mit einer behördlichen Massnahme dem Gemeinwesen für einen\nscheinbar gefährdeten Steueranspruch Sicherheit zu verschaffen. Mit Erlass der Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der mutmassliche Steueranspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. Vorliegen einer rechtskräftigen Veranlagung auch\ntatsächlich bezogen werden kann (vgl. BGE 75 I 355). Dieser Funktion entsprechend\nbraucht daher der Steuerpflichtige vor ihrem Erlass weder gemahnt noch auch nur angehört zu werden (Felix Rajower, Sicherstellung und Arrest im Recht der direkten Bundessteuer und nach zürcherischem Steuergesetz [1. Teil], IFF Forum für Steuerrecht\n2007, S. 144). Eine Mahnung oder Anhörung würde die Gefährdung der Forderung\nnoch erhöhen, indem der Steuerpflichtige gewarnt würde und so Gelegenheit erhielte,\nals Haftungssubstrat dienende Vermögenswerte beiseite zu schaffen. Der Steuerpflichtige kann sich gegen die Sicherstellungsverfügung nur wehren, indem er Beschwerde\n(bei der kantonalen Steuerrekurskommission) erhebt (Art. 169 Abs. 3 DBG). Allerdings\nhemmt die Beschwerde die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht (Art. 169\nAbs. 4 DBG).\n\n3. a) Vorliegend verfügte der Pflichtige im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung am 7. November 2011 über keinen schweizerischen Wohnsitz\nmehr, hatte er sich in der bisherigen Wohnsitzgemeinde C doch unstreitig schon per\n\n1 DB.2011.253\n-5-\n\n31. Dezember 2006 nach unbekannt abgemeldet. Die Anzeige einer Korrespondenzadresse im Schreiben vom 19. Oktober 2011 vermochte den fehlenden Wohnsitz nicht zu\nersetzen, umso mehr als der Pflichtige damit gleichzeitig mitteilte, ab dem 20. Oktober\n2011 wieder im Ausland zu sein, und nicht sagen könne, ob und wann er zurückkehre.\nDamit bestand an der Korrespondenzadresse kein Wohnsitz und daher auch kein\nBetreibungsort. Für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung war daher schon allein\nwegen des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes des Pflichtigen Grund genug gegeben und brauchte nicht noch zusätzlich eine Gefährdung der Bezahlung der Steuerforderung vorzuliegen.\n\nb) Bei der geschuldeten Steuer handelt es sich um Nachsteuern der Perioden\n1999 - 2003 von Fr. 15'373.60 und um eine Busse von Fr. 14'151.25, welche mit Verfügung des kantonalen Steueramts vom 14. September 2011 entsprechend festgesetzt\nwurden. Der Steueranspruch stand damit bereits fest. Darüber hinaus wurde er auch\nnoch unabänderlich, da die Nachsteuer- und Bussenverfügung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist Ende Oktober 2011 in Rechtskraft erwuchs. Der Pflichtige wendet dagegen in\nder Eingabe vom 12. März 2012 ein, die Nachsteuerverfügung habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, sodass er sich dagegen nicht habe wehren können. Indessen\nenthält die bei den Akten liegende Verfügung sehr wohl eine Rechtsmittelbelehrung,\nebenso das vom Pflichtigen im vorliegenden Verfahren selber eingereichte Exemplar\n(Ziff. II.4. des Entscheiddispositivs. Sein Einwand erweist sich daher als trölerisch. Die\ngeschuldete Steuer war damit nicht nur glaubhaft gemacht, sondern klar nachgewiesen\nworden. Zusammen mit unbestrittenen Verzugszinsen von Fr. 40.15 und weiteren Kosten von Fr. 435.- ergab sich eine Gesamtschuld von Fr. 30'000.-.\n\nc) Eine Anhörung des Pflichtigen bzw. eine Reaktion des kantonalen Steueramts auf sein Schreiben vom 19. Oktober 2011 vor Erlass der Sicherstellungsverfügung war entgegen seiner Auffassung in der Replik nicht erforderlich. Ziel und Zweck\neiner Sicherstellungsverfügung ist es nach dem Gesagten, die durch den Arrestgrund\ngegebene Gefährdung der Steuerforderung zu beseitigen, was bei einer Vorankündigung der Sicherstellungsverfügung bzw. bei einer diesbezüglichen Anhörung des\nSteuerpflichtigen ja gerade vereitelt würde.\n\nd) Damit waren die Voraussetzungen aber erfüllt, um gegen den Pflichtigen\nam 7. November 2011 hinsichtlich der erwähnten Nachsteuer und Busse eine Sicherstellungsverfügung über Fr. 30'000.- zu erlassen.\n\n"}