{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-253_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_253_ae.pdf", "Checksum": "aacffb62b3ab4003969ee6fb6aba529b"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.253"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.253"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.253"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherstellung (Direkte Bundessteuer 1999 - 2003) | Voraussetzungen zum Erlass der Sicherstellungsverfügung erfüllt, da der Pflichtige in der Schweiz über keinen Wohnsitz mehr verfügt. Frage der Steuerhaftung der früheren Ehefrau ist vorgängig nicht mittels Haftungsverfügung geklärt worden und musste daher bei Erlass der Sicherstellungsverfügung nicht berücksichtigt werden. Haftungsfrage ist daher erst bei Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung zu beantworten | Art. 169 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "32c0ea4423514a09740b58ce46d02fbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.253\nRegeste:\nSicherstellung (Direkte Bundessteuer 1999 - 2003) | Voraussetzungen zum Erlass der Sicherstellungsverfügung erfüllt, da der Pflichtige in der Schweiz über keinen Wohnsitz mehr verfügt. Frage der Steuerhaftung der früheren Ehefrau ist vorgängig nicht mittels Haftungsverfügung geklärt worden und musste daher bei Erlass der Sicherstellungsverfügung nicht berücksichtigt werden. Haftungsfrage ist daher erst bei Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung zu beantworten | Art. 169 DBG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.253\n\nEntscheid\n\n30. März 2012\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael\nOchsner und Gerichtsschreiber Fabian Steiner\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nZustelladresse: B\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nSchw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDienstabteilung Bundessteuer,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nSicherstellung (Direkte Bundessteuer 1999 - 2003)\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend der Pflichtige) war in C wohnhaft und meldete sich dort per\n31. Dezember 2006 nach unbekannt ab. Seine Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. Dezember 2010 geschieden. Am 14. September 2011 auferlegte\ndas kantonale Steueramt ihm und seiner früheren Ehefrau für die direkte Bundessteuer\nder Perioden 1999 - 2003 eine Nachsteuer von Fr. 15'373.60 sowie ihm persönlich\neine Busse von Fr. 14'151.25. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.\n\nAm 7. November 2011 erliess das kantonale Steueramt gegen den Pflichtigen\neine Sicherstellungsverfügung zur Deckung dieser Nachsteuer und Busse samt Kosten\nim Gesamtbetrag von Fr. 30'000.-. Als Grund gab es Steuergefährdung zufolge Abmeldung des Pflichtigen bei der Gemeinde C per 31. Dezember 2006 nach unbekannt\nan.\n\nB. Hiergegen erhob der Pflichtige am 17. November 2011 Beschwerde mit\ndem Antrag, die Sicherstellungsverfügung aufzuheben, eventualiter zur Tilgung der\n\"unpräjuditionellen\" Nachsteuerforderung ein Steuerrückerstattungsguthaben bei der\nStadt C zu verwenden und den Restbetrag je hälftig auf ihn und seine frühere Ehefrau\nzu verteilen.\n\nDas kantonale Steueramt schloss am 19. Dezember 2011 auf Abweisung der\nBeschwerde. In der Replik vom 28. Januar 2012 hielt der Pflichtige an seinem Antrag\nfest, liess jedoch das Eventualbegehren auf Bezahlung der ausstehenden Steuerforderung durch Verrechnung mit einem Guthaben bei der Stadt C fallen. Zudem verlangte\ner die Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Das kantonale Steueramt hielt mit Duplik vom 20. Februar 2012 an\nseinem Antrag ebenfalls fest. Der Pflichtige äusserte sich zur Duplik mit weiterer Eingabe vom 12. März 2012.\n\n1 DB.2011.253\n-3-\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. Gegen Sicherstellungsverfügungen der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinn von Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer vom 14. Dezember 1990 (in der Fassung vom 17. Juni 2005, DBG) kann\nder Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde bei der kantonalen\nSteuerrekurskommission erheben (Art. 169 Abs. 3 DBG). Für die Behandlung der vom\nPflichtigen erhobenen Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung des kantonalen Steueramts vom 7. November 2011 ist daher das angerufene Steuerrekursgericht\nzuständig, da es Nachfolger der bis Ende 2010 bestandenen Steuerrekurskommissionen ist (vgl. §§ 112 ff. des [kantonalen] Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, in der ursprünglichen Fassung und in derjenigen gemäss Unterstellungsgesetz der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom\n13. September 2010).\n\n2. a) Gemäss Art. 169 Abs. 1 DBG kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit dessen Sicherstellung verlangen, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der\nSchweiz hat oder die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist\nsofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein\nvollstreckbares Gerichtsurteil.\n\nb) Voraussetzung für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung ist zum\neinen ein fehlender schweizerischer Wohnsitz im Sinn von Art. 23 - 26 ZGB (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 169 N 8, auch\nzum Folgenden). Dies ist der Fall, wenn die steuerpflichtige Person nur über einen\nAufenthalt verfügt, keinen festen Wohnsitz hat oder in der Schweiz nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Der Grund für eine Sicherstellung besteht darin, dass die\nsteuerpflichtige Person in der Schweiz nicht oder nur eingeschränkt betrieben werden\nkann. Deshalb braucht bei fehlendem schweizerischem Wohnsitz für den Erlass einer\nSicherstellungsverfügung keine weitere Voraussetzung erfüllt zu sein. Zum andern\nkann bei vorhandenem schweizerischen Wohnsitz aber auch eine Gefährdung der Bezahlung der Steuer zu einer Sicherstellung führen, wobei wiederum die Zwangsvoll-\n\n"}