Zwar scheint sich die ESTV auf diesen Standpunkt zu stellen (vgl. S. 2 Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 18 über die steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a vom 17. Juli 2008), indem sie als anspruchsberechtigt nur die Vorsorgeträger selber aufführt. Ob die in einer für die Gerichte nicht verbindlichen, verwaltungsinternen Weisung enthaltene Formulierung dem Verordnungswortlaut stand hält, ist zumindest fraglich, und müsste im Streitfall durch die zuständigen Behörden bzw. Gerichte geprüft werden.