Eine solche Praxis wäre auch klar rechtswidrig. Soweit alsdann der Pflichtige eine Gleichbehandlung im Unrecht verlangt, wäre er gehalten gewesen, konkrete Beispiele aufzuführen, bei denen es (insbesondere im Fall des erwähnten Produkts der Retraites Populaires) tatsächlich zu fehlerhaften Veranlagungen von Steuerpflichtigen gekommen ist. Auch hätten die involvierten Ämter (kantonales Steueramt bzw. ESTV) ihren Willen zum Ausdruck bringen müssen, an einer diesbezüglich rechtswidrigen Praxis festhalten zu wollen.