Das Vorbringen des Pflichtigen findet zunächst in der bundesrätlichen Verordnung keine Stütze, vielmehr unterstellt Art. 1 Abs. 4 BVV 3 alle Vertragsmodelle, auch diejenigen der öffentlichrechtlichen Pensionskassen, der Prüfungspflicht. Dieser Ansicht ist auch die ESTV, wie diese im Amtsbericht vom 14. September 2011 festhält. Nach deren Aussage besteht weder in den Kantonen noch beim Bund eine Praxis, nach welcher Säule 3a-Beiträge an öffentlichrechtliche Institutionen ohne vorgängige Genehmigung der entsprechenden Verträge durch die ESTV zum Abzug zugelassen werden. Eine solche Praxis wäre auch klar rechtswidrig.