Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund handle es sich um eine vergleichbare öffentlichrechtliche Institution, weshalb das Steuerrekursgericht sehr wohl über die Zulässigkeit des Abzugs zu entscheiden habe, obwohl von der ESTV keine Genehmigung vorliege. Er untermauerte seine Behauptung mit einem Schreiben und dem Ausdruck einer Internet-Seite der öffentlichrechtlichen Pensionskasse "Retraites Populaires", woraus hervorgeht, dass diese unter der Bezeichnung "Säule 3a" ein Produkt (RP Duo primes périodiques) anpreist. Dieses Produkt wurde von der ESTV nach deren eigenem Bekunden nicht genehmigt.