bb) Der Pflichtige wendet ein, das Prüfverfahren der ESTV gelte nicht für von schweizerischen öffentlichrechtlichen Pensionskassen auf dem Markt angebotene Vorsorgeverträge. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund handle es sich um eine vergleichbare öffentlichrechtliche Institution, weshalb das Steuerrekursgericht sehr wohl über die Zulässigkeit des Abzugs zu entscheiden habe, obwohl von der ESTV keine Genehmigung vorliege.