Prozessual bedeutet dies, dass eine Steuerverwaltung (bzw. die Rechtsmittelinstanz und damit auch das Steuerrekursgericht) einen Vorsorgevertrag, der von der ESTV (noch) nicht genehmigt worden ist, nicht in eigener Kompetenz auf seine gesetzliche Zulässigkeit hin überprüfen darf. Sie ist vielmehr gehalten, den Abzug entsprechend deklarierter Beiträge im ordentlichen Einschätzungs-/Veranlagungsverfahren ohne Weiteres zu verweigern (bzw. falls die Genehmigung vorliegt, aus Gründen der Rechtsgleichheit bzw. Rechtssicherheit zu akzeptieren).