von den Einkünften abzuziehen. Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können demnach Beiträge für ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen (Art. 82 Abs. 1 BVG). Die Festlegung der Ausgestaltung solcher Vorsorgeformen hat der Gesetzgeber in umfassender Weise an den Bundesrat delegiert (Abs. 2). Letzterer hat gestützt darauf am 13. November 1985 die eingangs erwähnte Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erlassen (BVV 3).