2. a) Die Parteien streiten sich vornehmlich darüber, ob es sich bei den Zahlungen des Pflichtigen um Beiträge an eine gebundene Selbstvorsorge handelt, welche unter Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG bzw. § 31 Abs. 1 lit. e StG zu subsumieren wären. Nach diesen beiden Gesetzesbestimmungen sind Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG)