Schliesslich ist in der hier strittigen Verweigerung des Abzugs der (freiwilligen) Beiträge an die deutsche Rentenversicherung keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Sinn von Art. 25 Abs. 1 DBA-D zu erkennen, denn das schweizerische Gesetz trifft keine Unterscheidung aufgrund der Nationalität. Einem hier unbeschränkt steuerpflichtigen, unselbstständig erwerbenden Schweizer Bürger, der freiwillige Zahlungen an eine ausländische Sozialversicherung geltend machte, wäre der Abzug nach dem klaren Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG ebenfalls zu verweigern.