die Höhe von damit verknüpften Abzügen richtete sich damit uneingeschränkt nach schweizerischem Recht. Es ist allerdings ohnehin zweifelhaft, ob die umstrittenen freiwilligen Beiträge überhaupt eine genügende Nähe zum hier erzielten Erwerbseinkommen aufweisen (was an dieser Stelle nicht weiter zu prüfen ist).