Das in Art. 2 FZA statuierte Diskriminierungsverbot ist nicht zu beachten, denn Art. 21 FZA enthält für den Fiskalbereich weit reichende Ausnahmebestimmungen. So darf etwa keine Bestimmung des Abkommens so ausgelegt werden, dass sie die Vertragsparteien daran hindert, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich – insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes – nicht in vergleichbaren Situationen befinden (Abs. 2).