aa) Ob durch die dargestellte Regelung des Bundesgesetzgebers verfassungsmässige Grundsätze bzw. Grundrechte (wie etwa das Rechtsgleichheitsgebot) tangiert sind, kann offen gelassen werden. Bundesgesetze – beim StHG und DBG handelt es sich um solche – sowie Völkerrecht sind für die rechtsanwendenden Behörden und die Gerichte – und damit auch für das Steuerrekursgericht – massgebend (vgl. Art. 191 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]), es sei denn sie liessen der Behörde Spielraum für eine verfassungskonforme Auslegung, was hier aufgrund der klaren Formulierung jedoch ausgeschlossen ist.