d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) bzw. § 31 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) von den Einkünften abziehbar. Dabei sind ähnliche ausländische (Renten-) Versicherungen nicht mit gemeint. Die Parteien gehen somit grundsätzlich zu Recht (stillschweigend) davon aus, dass ein Abzug der Beiträge des Pflichtigen an die Deutsche Rentenversicherung unter dem Titel "AHV" aufgrund innerstaatlichen Rechts grundsätzlich nicht in Frage kommt. b) Nur der Vollständigkeit halber ist im Folgenden etwas vertiefter auf die Rechtslage einzugehen.