Der Steuerkommissär schätzte den Pflichtigen am 3. November 2010 unter Aufrechnung des genannten Abzugs mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 133'800.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 387'000.- ein. Gleichentags erliess er den Hinweis für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 134'500.-. Das kantonale Steueramt eröffnete die entsprechende Bundessteu- er-Veranlagung formell mit Verfügung vom 15. November 2010. B. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 26. Januar 2011 ab.