{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-12-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-24_2012-12-02.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_24_qv.pdf", "Checksum": "7af9e230666be1b74e1074c7253c9cc7"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.24", "ST.2011.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 02.12.2012 DB.2011.24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 02.12.2012 DB.2011.24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 02.12.2012 DB.2011.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Strittig ist die Abziehbarkeit von freiwillig geleisteten Beiträgen (eines hier unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers) an die Deutsche Rentenversicherung Bund, welche - soweit ersichtlich - der schweizerischen AHV entspricht. DBG und StHG sehen die Abziehbarkeit nur inbezug auf die inländische AHV vor; freiwillige ausländische Beiträge fallen grundsätzlich nicht darunter. Die Beiträge sind auch nicht unter dem Titel \"Saule 3a\" abziehbar, denn es liegt (noch) keine entsprechende Genehmigung durch die ESTV vor (i.S.v. Art. 1 Abs. 4 BVV 3). | Art. 33 Abs. 1 lit. DbG, Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG, § 31 Abs. 1 lit. d StG, Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG, § 31 Abs. 1 lit. e StG, Art. 82 BVG, Art. 1 Abs. 4 BVV 3"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:56", "Checksum": "206bcfd3b9a0495848d0fff208c97232", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 02.12.2012 DB.2011.24\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Strittig ist die Abziehbarkeit von freiwillig geleisteten Beiträgen (eines hier unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers) an die Deutsche Rentenversicherung Bund, welche - soweit ersichtlich - der schweizerischen AHV entspricht. DBG und StHG sehen die Abziehbarkeit nur inbezug auf die inländische AHV vor; freiwillige ausländische Beiträge fallen grundsätzlich nicht darunter. Die Beiträge sind auch nicht unter dem Titel \"Saule 3a\" abziehbar, denn es liegt (noch) keine entsprechende Genehmigung durch die ESTV vor (i.S.v. Art. 1 Abs. 4 BVV 3). | Art. 33 Abs. 1 lit. DbG, Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG, § 31 Abs. 1 lit. d StG, Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG, § 31 Abs. 1 lit. e StG, Art. 82 BVG, Art. 1 Abs. 4 BVV 3\n\n bb) Der Pflichtige wendet ein, das Prüfverfahren der ESTV gelte nicht für von\nschweizerischen öffentlichrechtlichen Pensionskassen auf dem Markt angebotene Vorsorgeverträge. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund handle es sich um eine\nvergleichbare öffentlichrechtliche Institution, weshalb das Steuerrekursgericht sehr\nwohl über die Zulässigkeit des Abzugs zu entscheiden habe, obwohl von der ESTV\nkeine Genehmigung vorliege. Er untermauerte seine Behauptung mit einem Schreiben\nund dem Ausdruck einer Internet-Seite der öffentlichrechtlichen Pensionskasse \"Retraites Populaires\", woraus hervorgeht, dass diese unter der Bezeichnung \"Säule 3a\" ein\nProdukt (RP Duo primes périodiques) anpreist. Dieses Produkt wurde von der ESTV\nnach deren eigenem Bekunden nicht genehmigt.\n\nDas Vorbringen des Pflichtigen findet zunächst in der bundesrätlichen Verordnung keine Stütze, vielmehr unterstellt Art. 1 Abs. 4 BVV 3 alle Vertragsmodelle, auch\ndiejenigen der öffentlichrechtlichen Pensionskassen, der Prüfungspflicht. Dieser Ansicht ist auch die ESTV, wie diese im Amtsbericht vom 14. September 2011 festhält.\nNach deren Aussage besteht weder in den Kantonen noch beim Bund eine Praxis,\nnach welcher Säule 3a-Beiträge an öffentlichrechtliche Institutionen ohne vorgängige\nGenehmigung der entsprechenden Verträge durch die ESTV zum Abzug zugelassen\nwerden. Eine solche Praxis wäre auch klar rechtswidrig. Soweit alsdann der Pflichtige\neine Gleichbehandlung im Unrecht verlangt, wäre er gehalten gewesen, konkrete Beispiele aufzuführen, bei denen es (insbesondere im Fall des erwähnten Produkts der\nRetraites Populaires) tatsächlich zu fehlerhaften Veranlagungen von Steuerpflichtigen\ngekommen ist. Auch hätten die involvierten Ämter (kantonales Steueramt bzw. ESTV)\nihren Willen zum Ausdruck bringen müssen, an einer diesbezüglich rechtswidrigen\nPraxis festhalten zu wollen. Nun ist aber gerade das Gegenteil der Fall, denn sowohl\ndie ESTV als auch das kantonale Steueramt erklären beide übereinstimmend, dem\nGesetz vollumfänglich Nachachtung verschaffen und nur Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen zum Abzug zulassen zu wollen.\n\n1 DB.2011.24\n1 ST.2011.36\n-8-\n\nc) Auf die Argumentation des Pflichtigen, die von ihm gewählte Vorsorgeform\nentspreche exakt den Vorgaben von Art. 1 Abs. 2 BVV 3, und diese sei deshalb anzuerkennen, ist damit – mangels Überprüfungsbefugnis durch das Steuerrekursgericht –\nan dieser Stelle nicht weiter einzugehen. Der Pflichtige ist auf das hierfür vorgesehene\nVerfahren zu verweisen.\n\nImmerhin erscheint es bemerkenswert, dass weder aus dem Wortlaut der genannten BVV 3-Bestimmung noch aus Art. 82 BVG eindeutig hervorgeht, dass nur Verträge der Steuerpflichtigen mit inländischen (schweizerischen) Institutionen, welche die\nKriterien erfüllen, für eine Genehmigung in Frage kommen. Auch scheint Art. 1 Abs. 4\nBVV 3 – jedenfalls auf den ersten Blick – keineswegs auszuschliessen, dass neben\nden Institutionen, die Säule 3a-Produkte anbieten, auch die Steuerpflichtigen selber um\nGenehmigung nachsuchen könnten. Zwar scheint sich die ESTV auf diesen Standpunkt zu stellen (vgl. S. 2 Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 18 über die steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a vom 17. Juli 2008), indem sie als anspruchsberechtigt nur die Vorsorgeträger selber aufführt. Ob die in einer\nfür die Gerichte nicht verbindlichen, verwaltungsinternen Weisung enthaltene Formulierung dem Verordnungswortlaut stand hält, ist zumindest fraglich, und müsste im Streitfall durch die zuständigen Behörden bzw. Gerichte geprüft werden.\n\n3. Nach dem Gesagten sind sowohl Beschwerde als auch Rekurs vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten sind dem unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen\n(Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG).\n\nDemgemäss erkennt der Einzelrichter:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2011.24\n1 ST.2011.36\n"}