{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-12-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-24_2012-12-02.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_24_qv.pdf", "Checksum": "7af9e230666be1b74e1074c7253c9cc7"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.24", "ST.2011.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 02.12.2012 DB.2011.24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 02.12.2012 DB.2011.24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 02.12.2012 DB.2011.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Strittig ist die Abziehbarkeit von freiwillig geleisteten Beiträgen (eines hier unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers) an die Deutsche Rentenversicherung Bund, welche - soweit ersichtlich - der schweizerischen AHV entspricht. DBG und StHG sehen die Abziehbarkeit nur inbezug auf die inländische AHV vor; freiwillige ausländische Beiträge fallen grundsätzlich nicht darunter. Die Beiträge sind auch nicht unter dem Titel \"Saule 3a\" abziehbar, denn es liegt (noch) keine entsprechende Genehmigung durch die ESTV vor (i.S.v. Art. 1 Abs. 4 BVV 3). | Art. 33 Abs. 1 lit. DbG, Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG, § 31 Abs. 1 lit. d StG, Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG, § 31 Abs. 1 lit. e StG, Art. 82 BVG, Art. 1 Abs. 4 BVV 3"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:56", "Checksum": "206bcfd3b9a0495848d0fff208c97232", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 02.12.2012 DB.2011.24\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Strittig ist die Abziehbarkeit von freiwillig geleisteten Beiträgen (eines hier unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers) an die Deutsche Rentenversicherung Bund, welche - soweit ersichtlich - der schweizerischen AHV entspricht. DBG und StHG sehen die Abziehbarkeit nur inbezug auf die inländische AHV vor; freiwillige ausländische Beiträge fallen grundsätzlich nicht darunter. Die Beiträge sind auch nicht unter dem Titel \"Saule 3a\" abziehbar, denn es liegt (noch) keine entsprechende Genehmigung durch die ESTV vor (i.S.v. Art. 1 Abs. 4 BVV 3). | Art. 33 Abs. 1 lit. DbG, Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG, § 31 Abs. 1 lit. d StG, Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG, § 31 Abs. 1 lit. e StG, Art. 82 BVG, Art. 1 Abs. 4 BVV 3\n\n Schliesslich ist in der hier strittigen Verweigerung des Abzugs der (freiwilligen)\nBeiträge an die deutsche Rentenversicherung keine Diskriminierung aufgrund der\nStaatsangehörigkeit im Sinn von Art. 25 Abs. 1 DBA-D zu erkennen, denn das schweizerische Gesetz trifft keine Unterscheidung aufgrund der Nationalität. Einem hier unbeschränkt steuerpflichtigen, unselbstständig erwerbenden Schweizer Bürger, der freiwillige Zahlungen an eine ausländische Sozialversicherung geltend machte, wäre der\nAbzug nach dem klaren Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. d\nStHG ebenfalls zu verweigern.\n\n2. a) Die Parteien streiten sich vornehmlich darüber, ob es sich bei den Zahlungen des Pflichtigen um Beiträge an eine gebundene Selbstvorsorge handelt, welche\nunter Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG bzw. § 31 Abs. 1 lit. e StG zu subsumieren wären.\n\nNach diesen beiden Gesetzesbestimmungen sind Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von Art. 82 des Bundesgesetzes über\ndie berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG)\n\n1 DB.2011.24\n1 ST.2011.36\n-6-\n\nvon den Einkünften abzuziehen. Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können\ndemnach Beiträge für ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen (Art. 82 Abs. 1 BVG). Die Festlegung der\nAusgestaltung solcher Vorsorgeformen hat der Gesetzgeber in umfassender Weise an\nden Bundesrat delegiert (Abs. 2). Letzterer hat gestützt darauf am 13. November 1985\ndie eingangs erwähnte Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erlassen (BVV 3).\n\nAls anerkannte Vorsorgeformen gelten die gebundene Vorsorgeversicherung\nbei Versicherungseinrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b BVV 3). Die einzelnen Kriterien, die erfüllt sein\nmüssen, sind in Art. 1 Abs. 2 und 3 BVV 3 festgehalten. Für alle Vertragsmodelle gilt,\ndass sie zur Prüfung der ESTV einzureichen sind, welche untersucht, ob Form und\nInhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, und das Ergebnis der Prüfung anschliessend mitteilt (Art. 1 Abs. 4 BVV 3). Verweigert die ESTV die Zulassung, so ist\nder Gesuchsteller befugt, hierüber eine anfechtbare Feststellungsverfügung zu verlangen (BGE 124 II 383).\n\nDiese bundesrechtliche Regelung ist sinnvoll und beruht auf einer zulässigen\nGesetzesdelegation an die Exekutive (Bundesrat). Sie führt dazu, dass eine einzige,\nfachkompetente Verwaltungsstelle die entsprechenden Verträge für die ganze Schweiz\nprüft und genehmigt, und es so in der Praxis der kantonalen bzw. kommunalen Steuerämter nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung ein- und desselben Vertragsmodells\nkommt. Nicht nur mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot ist die Prüfung durch eine\nzentrale Instanz sachgerecht, denn es lässt sich damit auch erheblicher Verwaltungsaufwand vermeiden. Prozessual bedeutet dies, dass eine Steuerverwaltung (bzw. die\nRechtsmittelinstanz und damit auch das Steuerrekursgericht) einen Vorsorgevertrag,\nder von der ESTV (noch) nicht genehmigt worden ist, nicht in eigener Kompetenz auf\nseine gesetzliche Zulässigkeit hin überprüfen darf. Sie ist vielmehr gehalten, den Abzug entsprechend deklarierter Beiträge im ordentlichen Einschätzungs-/Veranlagungsverfahren ohne Weiteres zu verweigern (bzw. falls die Genehmigung vorliegt, aus\nGründen der Rechtsgleichheit bzw. Rechtssicherheit zu akzeptieren).\n\nb) aa) Der Pflichtige behauptet nicht, die ESTV habe die Abzugsfähigkeit von\nBeiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund im dafür gesetzlich vorgesehe-\n\n1 DB.2011.24\n1 ST.2011.36\n-7-\n\nnen Verfahren (schon) genehmigt. Eine solche Genehmigung liegt denn auch nicht vor.\nDamit aber besteht im vorliegenden, die konkrete Einschätzung bzw. die Veranlagung\ndes Pflichtigen betreffenden Verfahren im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge\n(Säule 3a) kein Raum für den Abzug der Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung\nBund.\n\n"}