{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-12-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-24_2012-12-02.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_24_qv.pdf", "Checksum": "7af9e230666be1b74e1074c7253c9cc7"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.24", "ST.2011.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 02.12.2012 DB.2011.24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 02.12.2012 DB.2011.24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 02.12.2012 DB.2011.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Strittig ist die Abziehbarkeit von freiwillig geleisteten Beiträgen (eines hier unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers) an die Deutsche Rentenversicherung Bund, welche - soweit ersichtlich - der schweizerischen AHV entspricht. DBG und StHG sehen die Abziehbarkeit nur inbezug auf die inländische AHV vor; freiwillige ausländische Beiträge fallen grundsätzlich nicht darunter. Die Beiträge sind auch nicht unter dem Titel \"Saule 3a\" abziehbar, denn es liegt (noch) keine entsprechende Genehmigung durch die ESTV vor (i.S.v. Art. 1 Abs. 4 BVV 3). | Art. 33 Abs. 1 lit. DbG, Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG, § 31 Abs. 1 lit. d StG, Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG, § 31 Abs. 1 lit. e StG, Art. 82 BVG, Art. 1 Abs. 4 BVV 3"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:56", "Checksum": "206bcfd3b9a0495848d0fff208c97232", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 02.12.2012 DB.2011.24\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Strittig ist die Abziehbarkeit von freiwillig geleisteten Beiträgen (eines hier unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers) an die Deutsche Rentenversicherung Bund, welche - soweit ersichtlich - der schweizerischen AHV entspricht. DBG und StHG sehen die Abziehbarkeit nur inbezug auf die inländische AHV vor; freiwillige ausländische Beiträge fallen grundsätzlich nicht darunter. Die Beiträge sind auch nicht unter dem Titel \"Saule 3a\" abziehbar, denn es liegt (noch) keine entsprechende Genehmigung durch die ESTV vor (i.S.v. Art. 1 Abs. 4 BVV 3). | Art. 33 Abs. 1 lit. DbG, Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG, § 31 Abs. 1 lit. d StG, Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG, § 31 Abs. 1 lit. e StG, Art. 82 BVG, Art. 1 Abs. 4 BVV 3\n\n aa) Ob durch die dargestellte Regelung des Bundesgesetzgebers verfassungsmässige Grundsätze bzw. Grundrechte (wie etwa das Rechtsgleichheitsgebot)\ntangiert sind, kann offen gelassen werden. Bundesgesetze – beim StHG und DBG\nhandelt es sich um solche – sowie Völkerrecht sind für die rechtsanwendenden Behörden und die Gerichte – und damit auch für das Steuerrekursgericht – massgebend\n(vgl. Art. 191 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom\n18. April 1999 [BV]), es sei denn sie liessen der Behörde Spielraum für eine verfassungskonforme Auslegung, was hier aufgrund der klaren Formulierung jedoch ausgeschlossen ist.\n\n1 DB.2011.24\n1 ST.2011.36\n-4-\n\nbb) Neben den Bundesgesetzen ist auch das Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend. Der Sachverhalt weist insofern eine internationale\nKomponente auf, als der Pflichtige deutscher Staatsangehöriger ist und die umstrittenen Beiträge nach Deutschland bezahlt.\n\naaa) Das Freizügigkeitsabkommen (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren\nMitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999; FZA;\nSR 0.142.112.681) verweist im Anhang II, Abschnitt A für die Frage, welchem Sozialversicherungssystem jemand untersteht, auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die\ninnerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; SR 0.831.109.268.1). Nach Art. 13\nAbs. 1 dieser Verordnung unterliegt eine Person immer nur den Rechtsvorschriften\neines einzigen Mitgliedstaats. Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung bestimmt, dass für\nUnselbstständige grundsätzlich die Vorschriften am Erwerbsort gelten. In der vorliegenden Konstellation bedeutet dies, dass der Pflichtige – was die AHV betrifft – vollumfänglich den hiesigen Gesetzen und Institutionen unterworfen ist. Eine Zahlung von\nfreiwilligen Beiträgen ins Ausland ist im schweizerischen innerstaatlichen Recht nicht\nvorgesehen, womit es sich verbietet, den Sachverhalt unter Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG\nbzw. Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG zu subsumieren.\n\nDas in Art. 2 FZA statuierte Diskriminierungsverbot ist nicht zu beachten, denn\nArt. 21 FZA enthält für den Fiskalbereich weit reichende Ausnahmebestimmungen. So\ndarf etwa keine Bestimmung des Abkommens so ausgelegt werden, dass sie die Vertragsparteien daran hindert, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich – insbesondere hinsichtlich\nihres Wohnsitzes – nicht in vergleichbaren Situationen befinden (Abs. 2).\n\nbbb) Zu prüfen bleibt, ob das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom\n11. August 1971 (DBA-D; Stand 12. August 2003; SR 0.672.913.62) Bestimmungen\nenthält, welche die innerstaatliche Regelung des DBG bzw. des StHG einschränken.\nDieses Abkommen ist vorliegend zumindest in räumlicher Hinsicht anwendbar, befindet\n\n1 DB.2011.24\n1 ST.2011.36\n-5-\n\nsich der Wohnsitz des Pflichtigen doch in einem der beiden Vertragsstaaten bzw. ist\nder Pflichtige dort ansässig (Art. 1 DBA-D). Darüber, in welchem der Vertragsstaaten\nsteuerliche Abzüge gemacht werden können, enthält das DBA-D keine konkreten – von\nder Art einer Einkunft losgelöste – Bestimmungen. Eine Inanspruchnahme des DBA-D\nkäme damit höchstens überhaupt in Frage, wenn Abzüge mit gewissen Einkünften in\neinem Zusammenhang stünden.\n\nDer Pflichtige verfügt indes über keinerlei Einkünfte, auf deren Besteuerung\nDeutschland gemäss DBA-D Anspruch erheben könnte. Die aktenkundigen unselbstständigen Erwerbseinkünfte (und damit unter Umständen auch die damit zusammenhängenden Abzüge) des hier ansässigen Pflichtigen unterliegen gemäss Art. 15 Abs. 1\nDBA-D der ausschliesslichen Besteuerung durch die Schweiz; die Höhe von damit verknüpften Abzügen richtete sich damit uneingeschränkt nach schweizerischem Recht.\nEs ist allerdings ohnehin zweifelhaft, ob die umstrittenen freiwilligen Beiträge überhaupt\neine genügende Nähe zum hier erzielten Erwerbseinkommen aufweisen (was an dieser Stelle nicht weiter zu prüfen ist).\n\n"}