{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-12-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-24_2012-12-02.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_24_qv.pdf", "Checksum": "7af9e230666be1b74e1074c7253c9cc7"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.24", "ST.2011.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 02.12.2012 DB.2011.24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 02.12.2012 DB.2011.24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 02.12.2012 DB.2011.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Strittig ist die Abziehbarkeit von freiwillig geleisteten Beiträgen (eines hier unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers) an die Deutsche Rentenversicherung Bund, welche - soweit ersichtlich - der schweizerischen AHV entspricht. DBG und StHG sehen die Abziehbarkeit nur inbezug auf die inländische AHV vor; freiwillige ausländische Beiträge fallen grundsätzlich nicht darunter. Die Beiträge sind auch nicht unter dem Titel \"Saule 3a\" abziehbar, denn es liegt (noch) keine entsprechende Genehmigung durch die ESTV vor (i.S.v. Art. 1 Abs. 4 BVV 3). | Art. 33 Abs. 1 lit. DbG, Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG, § 31 Abs. 1 lit. d StG, Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG, § 31 Abs. 1 lit. e StG, Art. 82 BVG, Art. 1 Abs. 4 BVV 3"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:56", "Checksum": "206bcfd3b9a0495848d0fff208c97232", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 02.12.2012 DB.2011.24\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Strittig ist die Abziehbarkeit von freiwillig geleisteten Beiträgen (eines hier unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers) an die Deutsche Rentenversicherung Bund, welche - soweit ersichtlich - der schweizerischen AHV entspricht. DBG und StHG sehen die Abziehbarkeit nur inbezug auf die inländische AHV vor; freiwillige ausländische Beiträge fallen grundsätzlich nicht darunter. Die Beiträge sind auch nicht unter dem Titel \"Saule 3a\" abziehbar, denn es liegt (noch) keine entsprechende Genehmigung durch die ESTV vor (i.S.v. Art. 1 Abs. 4 BVV 3). | Art. 33 Abs. 1 lit. DbG, Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG, § 31 Abs. 1 lit. d StG, Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG, § 31 Abs. 1 lit. e StG, Art. 82 BVG, Art. 1 Abs. 4 BVV 3\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.24\n1 ST.2011.36\n\nEntscheid\n\n2. Dezember 2011\n\nMitwirkend:\nEinzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrent,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Stadt Zürich,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend der Pflichtige) ist deutscher Staatsangehöriger. Er wohnt im\nKanton Zürich und geht ausschliesslich hier zwei unselbstständigen Erwerbstätigkeiten\nnach. In der Steuererklärung 2009 machte er unter dem Titel \"Beiträge an anerkannte\nFormen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a)\" einen Abzug von Fr. 1'481.- geltend. Es handelte sich dabei gemäss beigelegter Bescheinigung um den jährlichen\nfreiwilligen Beitrag des Pflichtigen an die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin.\n\nDer Steuerkommissär schätzte den Pflichtigen am 3. November 2010 unter\nAufrechnung des genannten Abzugs mit einem steuerbaren Einkommen von\nFr. 133'800.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 387'000.- ein. Gleichentags\nerliess er den Hinweis für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen\nvon Fr. 134'500.-. Das kantonale Steueramt eröffnete die entsprechende Bundessteu-\ner-Veranlagung formell mit Verfügung vom 15. November 2010.\n\nB. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit\nEinspracheentscheiden vom 26. Januar 2011 ab.\n\nC. Am 13./15. Februar 2011 legte der Pflichtige Beschwerde und Rekurs ein\nmit dem Antrag, es sei auf die Aufrechnung seines Beitrags an die ausländische Rentenversicherung von Fr. 1'481.- zu verzichten. Das kantonale Steueramt schloss in der\nBeschwerde-/Rekursantwort vom 25. Februar 2011 auf Abweisung der Rechtsmittel.\n\nDie in der Folge unternommenen Einigungsversuche endeten ohne Ergebnis.\n\nMit Verfügung vom 11. August 2011 holte der Einzelrichter bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einen Amtsbericht über Auslegung und Anwendung\nvon Art. 1 Abs. 4 der bundesrätlichen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3)\nein.\n\n1 DB.2011.24\n1 ST.2011.36\n-3-\n\nDie Parteien nahmen zum Amtsbericht vom 14. September 2011 am 2. bzw.\n6. Oktober 2011 Stellung.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. a) Bei der Deutschen Rentenversicherung handelt es sich – soweit ersichtlich – um eine in Deutschland staatlich organisierte, allgemeine, gesetzliche Sozialversicherung. Sie entspricht im schweizerischen 3-Säulen System am ehesten der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV; 1. Säule). Beiträge an die schweizerische AHV\nsind gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\nvom 14. Dezember 1990 (DBG) und Art. 9 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) bzw. § 31 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)\nvon den Einkünften abziehbar. Dabei sind ähnliche ausländische (Renten-)\nVersicherungen nicht mit gemeint. Die Parteien gehen somit grundsätzlich zu Recht\n(stillschweigend) davon aus, dass ein Abzug der Beiträge des Pflichtigen an die Deutsche Rentenversicherung unter dem Titel \"AHV\" aufgrund innerstaatlichen Rechts\ngrundsätzlich nicht in Frage kommt.\n\nb) Nur der Vollständigkeit halber ist im Folgenden etwas vertiefter auf die\nRechtslage einzugehen.\n\n"}