Die Beschwerde wird hinsichtlich der Kapitalleistung teilweise gutgeheissen. Die in der Steuerperiode 2008 gemäss Art. 38 Abs. 1 DBG steuerbare Kapitalleistung wird festgesetzt auf Fr. 1'650'800.- (Berechnung der Steuer zu einem Fünftel des Tarifs gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG, Verheiratetentarif). 1 DB.2011.247 1 ST.2011.327 - 15 -