Trotz diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten vollständig den Pflichtigen aufzuerlegen, da sie nur unwesentlich obsiegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Veranlagung abgewiesen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2008, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 10'600.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG, Verheiratetentarif).