Der Pflichtige wurde auf den 31. Dezember 2007 vorzeitig pensioniert. Dies war gleichzeitig auch sein letzter Arbeitstag. Die fraglichen Kapitalleistungen sind ihm daher am nächsten Tag, 1. Januar 2008, zugeflossen, und zwar unabhängig davon, dass der Kapitalbezug von der Vorsorgeeinrichtung als "per 31. Dezember 2007" erfolgt betrachtet wurde. Mithin hat das kantonale Steueramt die Leistungen zu Recht in der Steuerperiode 2008 besteuert. 7. Diese Erwägungen führen hinsichtlich der Veranlagung/Einschätzung zur Abweisung der Rechtsmittel (Höhereinschätzung) und hinsichtlich der Kapitalleistung zu deren teilweisen Gutheissung.