Der genaue Besteuerungszeitpunkt steht dabei jedoch noch nicht fest, kommen doch zwei Termine in Frage, nämlich derjenige des letzten Arbeitstages oder der darauf folgende Tag. Vorliegend hätte dies zur Folge, dass die Besteuerung in unterschiedliche Steuerperioden fiele, entweder in die Steuerperiode 2007 mit dem letzten Arbeitstag (31. Dezember 2007) oder in die streitbetroffene Folgeperiode mit dem nächsten Tag (1. Januar 2008).