b) Zu prüfen bleibt der genaue Zeitpunkt des Zufliessens der Kapitalleistungen. Werden Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge zufolge Erreichens des (ordentlichen oder vorzeitigen) Pensionierungsalters ausgerichtet, tritt deren Fälligkeit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – wie erwähnt – mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein und ist auf dieses Datum hin ihre Besteuerung vorzunehmen. Der genaue Besteuerungszeitpunkt steht dabei jedoch noch nicht fest, kommen doch zwei Termine in Frage, nämlich derjenige des letzten Arbeitstages oder der darauf folgende Tag.