Damit flossen dem Pflichtigen die zur Hauptsache streitigen Kapitalzahlungen aber noch vor der Abmeldung in C vom 21. Februar 2008 zu, weil das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitpunkt bereits beendet war. Die spätere Auszahlung am 5. März 2008 ändert daran nichts. Deren (separate) Besteuerung gemäss Art. 37 Abs. 1 DBG bzw. § 38 Abs. 1 StG erwiese sich demnach selbst dann als rechtmässig, wenn die Pflichtigen ihren Wohnsitz per 21. Februar 2008 nach E verlegt hätten.