Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass das Arbeitsverhältnis des Pflichtigen bei der Bank D AG rechtlich betrachtet per 31. Dezember 2007 beendet wurde, entsprechend dem Eintritt des Vorsorgefalls der vorzeitigen Pensionierung auf dieses Datum hin. Zwar stand die Arbeits-/Pensionierungsfähigkeit erst nach Verstreichen des in Aussicht genommenen Termins der vorzeitigen Pensionierung fest, Letztere wurde von den Arbeitsvertragsparteien jedoch gleichwohl auf den 31. Dezember 2007 hin festge-