cc) Der folgende, in den Einspracheentscheiden dargelegte Sachverhalt ist nicht streitig: Der Pflichtige liess sich von der Arbeitgeberin, der Bank D AG, per 31. Dezember 2007 vorzeitig pensionieren und stellte bei der Vorsorgeeinrichtung im September 2007 ein Begehren um Auszahlung der Altersleistungen in Form einer Kapitalzahlung. Im November 2007 erlitt er auf seiner letzten Geschäftsreise einen Unfall, welcher eine anschliessende Rehabilitation mit sich brachte.