Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fliessen dem Arbeitnehmer Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge im (vorliegend zu beurteilenden) Fall eines vorzeitigen Altersrücktritts mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu, da der Anspruch auf die Altersleistungen in diesem Zeitpunkt entsteht und fällig wird. Eine allenfalls vorzeitige Auszahlung der Kapitalleistung ändert daran nichts (BGr, 14. Dezember 2007 = StE 2008 B 21.2 Nr. 25), ebenso wenig eine nachträgliche Auszahlung.