15). Daraus resultieren allerdings aufgrund der anzuwendenden Tarifstruktur (vgl. Art. 214 Abs. 2 DBG und § 35 Abs. 2 StG) keine höheren Steuerbeträge. Das steuerbare Vermögen bleibt unverändert. 6. a) Selbst wenn – ungeachtet der obigen Erwägungen – von einer Wohnsitzverlegung der Pflichtigen in der Steuerperiode 2008 nach E ausgegangen würde, änderte sich aus folgenden Gründen nichts: aa) Die Pflichtigen haben sich in C per 21. Februar 2008 abgemeldet. Damit wären sie zumindest bis zu diesem Zeitpunkt hier ohnehin noch unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 8 Abs. 2 DBG, § 10 Abs. 2 StG).