Die entsprechenden Steuerfaktoren mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'865'000.- (satzbestimmend Fr. 2'296'000.-) sind zwar nicht streitig, beim steuerbaren Einkommen ist jedoch der bei der separaten Besteuerung der Kapitalleistungen nicht einzubeziehende Zinsertrag von zusammen Fr. 10'661.85 zu berücksichtigen. Dies führt bei der direkten Bundessteuer zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 10'690.- (T-act. 33/4) bzw. abgerundet Fr. 10'600.- und bei den Staats- und Gemeindesteuern zu einem solchen von Fr. 4'200.- (satzbestimmend Fr. 9'700.-, R-act. 15).