b) Als weitere Folge des 2008 fortbestehenden hiesigen Wohnsitzes bleiben die Pflichtigen in C für die ganze Steuerperiode 2008 auch für das übrige Einkommen und das Vermögen unbeschränkt steuerpflichtig. Die entsprechenden Steuerfaktoren mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'865'000.- (satzbestimmend Fr. 2'296'000.-) sind zwar nicht streitig, beim steuerbaren Einkommen ist jedoch der bei der separaten Besteuerung der Kapitalleistungen nicht einzubeziehende Zinsertrag von zusammen Fr. 10'661.85 zu berücksichtigen.