dd) Nicht zu folgen ist der Vorinstanz dagegen bei der Besteuerung des Zinses auf der Kapitalleistung von Fr. 9'360.65 bzw. Fr. 1'301.20, da es sich beim Zins um Vermögensertrag und nicht um einen Teil der gesondert zu versteuernden Kapitalleistungen handelt. Die Besteuerung nach Art. 38 Abs. 1 DBG bzw. § 37 Abs. 1 StG ist daher auf die effektiven Kapitalleistungen von Fr. 1'449'393.- bzw. Fr. 201'477.60. total Fr. 1'650'870.60 bzw. abgerundet Fr. 1'650'800.- zu beschränken (zur Frage des Zeitpunkts des Zufliessens der Kapitalleistungen in der Steuerperiode 2008 vgl. nachstehend E. 6.b – c).