bb) Nach dem Gesagten sind die Pflichtigen in der Steuerperiode 2008 in C unbeschränkt steuerpflichtig. Als Folge davon haben sie diese Kapitalleistungen in der Steuerperiode 2008 als Einkommen zu versteuern (Art. 22 Abs. 1 DBG und § 22 Abs. 1 StG). Die Besteuerung erfolgt dabei gesondert vom übrigen Einkommen und mit einer vollen Jahressteuer (Art. 38 Abs. 1 DBG und § 37 Abs. 1 StG). Diesen Anforderungen entsprechen die angefochtenen Einspracheentscheide (T-act. 43/1 und 44/1) grundsätzlich.