Die Vorinstanz unterwarf die Kapitalleistungen zusammen mit dem Zins, d.h. im Umfang von Fr. 1'458'753.65 und Fr. 202'778.80, total (abgerundet) Fr. 1'661'500.-, der Einkommenssteuer, gesondert vom übrigen Einkommen und mit einer vollen Jahressteuer.