Das Abkommen ist sodann (hinsichtlich der Einkommenssteuer) auf Personen anwendbar, die in einem Vertragsstaat ansässig sind (Art. 1 DBA-E). Darunter sind Personen zu verstehen, die nach dem Recht dieses Staats dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Orts der Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig sind (Art. 4 Abs. 1 DBA-E). Mit andern Worten be- 1 DB.2011.247 1 ST.2011.327 - 10 -