4. a) Zu prüfen bleibt, ob diesem Ergebnis allenfalls die Bestimmungen des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates E zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-E) entgegenstehen. b) Vorab ist festzuhalten, dass das Abkommen nur für die Einkommenssteuer gilt (Art. 2 DBA-E), sodass eine allfällige Doppelbesteuerung beim Vermögen von den Pflichtigen hinzunehmen wäre.