Vielmehr überwiegen noch immer die Bezugspunkte zu C bzw. zur Schweiz, wo sie weiterhin Eigentümer ihrer voll eingerichteten Liegenschaften sind, die sie sich uneingeschränkt zu Wohnzwecken zur Verfügung hielten und in denen sie bei den hiesigen Aufenthalten auch tatsächlich wohnten. Zudem bildeten die Liegenschaften auch die Wohnstätte ihrer Kinder, sodass sie hier den engeren familiären Anknüpfungspunkt als in E hatten. Demnach bleiben die Pflichtigen in der Steuerperiode 2008 in C aufgrund ihres hiesigen Wohnsitzes kraft Art. 3 Abs. 1 DBG bzw. § 3 Abs. 1 StG weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig.