f) Der Pflichtige war sodann gemäss entsprechender Bestätigung vom 5. Mai 2011 ständiger und unentgeltlicher Berater der I S.A., und zwar seit März 2008 (T-act. 37/51). Die Pflichtigen hielten in der Einsprache dafür, dieses Engagement sei mit erheblichem Zeitaufwand verbunden und könne bei einem Schweizer Wohnsitz nicht ausgeübt werden. Die Gründe für letztere Behauptung gaben sie jedoch nicht an. Zudem haben sie einen Aufenthalt des Pflichtigen im Jahr 2008 ohnehin nicht nachgewiesen. Die Beratertätigkeit im Jahr 2008 liefert daher keinen Anhaltspunkt für die zeitgleiche Wohnsitznahme in E.