1 DB.2011.247 1 ST.2011.327 -8- Abgesehen davon vermögen die Pflichtigen für 2008 – wie erwähnt – nur eine einmonatige Aufenthaltsdauer in E zu dokumentieren, die zudem nur die Pflichtige allein betrifft. Eine Wohnsitznahme in E im Jahr 2008 lässt sich damit nicht begründen.