d) In der Einsprache legten die Pflichtigen das Schwergewicht der Begründung für die Wohnsitznahme in E noch darauf, dass sie 2008 dort ein schweizerisches Kultur und Ausbildungszentrum gegründet und mit erheblichen finanziellen Mitteln aufgebaut hätten (T-act. 37/4 - 37/5). Indessen datieren die diesbezüglich vorgelegten, grösstenteils in spanischer Sprache gehaltenen Unterlagen allesamt aus dem Jahr 2009 oder später und dokumentieren überwiegend nur Vorgänge aus dieser Zeit (T- act. 37/11 – 37/50).